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Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 % ohne Krankengeld-Anspruch

14,0 % statt 14,6 %: Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Mitglieder ohne Krankengeld-Anspruch. Was die 0,6 Punkte bringen, und was beim Wechsel gleich bleibt.

Redaktion gkv-alarm.de · Zuletzt aktualisiert: 30.08.2026 · 4 Min. Lesezeit

Was der ermäßigte Satz ist

Es gibt zwei allgemeine Beitragssätze: den regulären von 14,6 % und den ermäßigten von 14,0 %. Der Unterschied von 0,6 Prozentpunkten steht für das Krankengeld: Der ermäßigte Satz gilt für Mitglieder ohne Krankengeld-Anspruch, wer kein Krankengeld beanspruchen kann, zahlt weniger.

Ob der ermäßigte Satz für dich gilt, entscheidet nicht dein Einkommen und nicht deine Kasse nach Belieben, sondern dein Krankengeld-Anspruch. Beide Sätze sind gesetzlich festgelegt, auch sie unterscheiden sich zwischen den Kassen nicht.

Was die 0,6 Punkte wert sind

Der absolute Unterschied hängt von der Beitragsbasis ab. Auf 3.000 € brutto gerechnet: 0,6 Prozentpunkt entsprechen 18,00 € im Monat am Gesamtbeitrag. Der Zusatzbeitrag deiner Kasse kommt in beiden Fällen obendrauf, auch beim ermäßigten Satz bleibt der Kassenvergleich also der Hebel.

Beitragssatz-BestandteileRegulärErmäßigt
Allgemeiner Satz14,6 %14,0 %
Zusatzbeitrag (kassenindividuell)2,18 – 4,39 %2,18 – 4,39 %
Unterschied—0,6 Prozentpunkte

Am Arbeitnehmeranteil, also der Hälfte, die auf deiner Abrechnung steht, sind es bei 3.000 € brutto 9,00 € im Monat. Beim Beispiel 3.800 € brutto: 22,80 € am Gesamtbeitrag, davon die Hälfte, also 11,40 € für dich.

Eine Gemeinsamkeit mit dem regulären Satz: Beide gelten nur auf der Beitragsbasis bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Über ihr steigt der Beitrag nicht weiter, egal welcher Satz gilt; wie die Grenze funktioniert, steht im Artikel zur Beitragsbemessungsgrenze.

Der Spar-Rechner hat einen Umschalter für den ermäßigten Satz; rechne beide Varianten, bevor du Kassen vergleichst.

Wechsel und Fristen: unverändert

Für Mitglieder mit ermäßigtem Satz gelten dieselben Regeln wie für alle: Bei einer Zusatzbeitragserhöhung läuft das Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Wirksamkeitsmonats (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V), die Anmeldung bei der neuen Kasse ersetzt die Kündigung (Satz 4), und die Mitgliedschaft endet mit Ablauf von M+2.

Der ermäßigte Satz wandert mit dir: Er hängt am Krankengeld-Ausschluss, nicht an der Kasse. Ein Wechsel allein ändert daran nichts, wohl aber am Zusatzbeitrag.

Ein Praxis-Hinweis noch zur Frist: Auch mit ermäßigtem Satz beginnt die Sonderkündigungsfrist mit dem Wirksamwerden der Erhöhung, nicht mit dem Beschluss der Kasse und nicht mit dem Brief, den es seit Juli 2026 nicht mehr gibt. Wer den Wirksamkeitsmonat verpasst, wechselt nur noch ordentlich mit zweimonatiger Frist und zwölf Monaten Bindung. Der Alarm meldet dir die Änderung deiner Kasse mit Datum, der Rest ist derselbe Fahrplan wie für alle Mitglieder.

Was dieser Artikel bewusst offen lässt

Welche Gruppen im Einzelnen ohne Krankengeld-Anspruch sind, etwa bei freiwilliger Versicherung oder besonderen Beschäftigungsformen, ist eine individuelle Statusfrage. Wir listen hier keine Gruppen pauschal auf, weil die Antwort von deinem konkreten Versicherungsstatus abhängt. Verlässlich beantwortet sie deine Kasse oder eine Beratung; die Zahlen oben gelten in jedem Fall.

Der damit zusammenhängende Fachbegriff ist im Lexikon erklärt: ermäßigter Beitragssatz neben Zusatzbeitrag und Beitragsbemessungsgrenze.

Häufige Fragen

  • Wie hoch ist der ermäßigte Beitragssatz?

    14,0 % statt 14,6 %, der Unterschied von 0,6 Prozentpunkten steht für das Krankengeld. Mitglieder ohne Krankengeld-Anspruch zahlen den ermäßigten Satz.

  • Wer kann den ermäßigten Satz zahlen?

    Entscheidend ist allein dein Krankengeld-Anspruch, nicht das Einkommen und nicht die Kasse. Ob er auf dich zutrifft, sagt dir deine Kasse für deinen Status.

  • Zahlt sich der Kassenvergleich trotzdem aus?

    Ja. Der Zusatzbeitrag (2026: 2,18 % bis 4,39 %) kommt immer obendrauf, genau deshalb lohnt der Kassenvergleich auch mit ermäßigtem Satz.

  • Bekomme ich den ermäßigten Satz auch nach einem Kassenwechsel?

    Nein. Der ermäßigte Satz hängt am Krankengeld-Ausschluss, nicht an der Kasse. Beim Wechsel nimmst du ihn mit, er ändert sich durch den Kassenwechsel nicht.

Quellen und Grundlagen

  • Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge (allgemeiner Satz 14,6 %, ermäßigt 14,0 %)
  • § 175 Abs. 4 SGB V (Wechsel- und Kündigungsregeln)
  • Spitzenverband der GKV: Zusatzbeitragssätze 2026

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