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Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Kurz erklärt

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist die Einkommensgrenze für den Wechsel in die private Krankenversicherung: Erst über ihr dürfen Angestellte sich privat versichern, 2026 liegt sie bei 77.400 € im Jahr.

Stand: 02.09.2026

Was die Grenze entscheidet

Liegt dein regelmäßiges Jahreseinkommen über der JAEG, kannst du versicherungsfrei werden und dich privat versichern. Liegt es darunter, besteht Versicherungspflicht in der GKV, ein PKV-Eintritt ist dann nicht möglich.

Die Grenze legt das Bundesministerium für Gesundheit jedes Jahr per Rechtsverordnung neu fest (§ 6 SGB V, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026). Sie steigt meist mit den Löhnen.

Die Werte 2026

Die allgemeine JAEG liegt 2026 bei 77.400 € im Jahr (6.450 € im Monat); 2025 waren es 73.800 €. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat versichert waren, gilt eine besondere, niedrigere Grenze: 69.750 € im Jahr.

Nicht verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze: Sie begrenzt, auf wie viel Einkommen dein GKV-Beitragssatz berechnet wird; die JAEG entscheidet, ob du überhaupt gesetzlich versichert sein musst.

Ausblick 2027

Für 2027 hebt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 29. Juli 2026 die Grenze zusätzlich um 3.600 € im Jahr an, über der üblichen Erhöhung hinaus. Wer am 31. Dezember 2026 schon privat versichert war, weil sein Einkommen über der damaligen Grenze lag, behält 2027 die alte, niedrigere Grenze als Maßstab. Den endgültigen Wert legt das Bundesministerium für Gesundheit im Herbst fest.

Unter der Grenze: zurück in die GKV

Sinkt dein Einkommen unter die JAEG, kehrt die Versicherungspflicht zurück, du wirst wieder gesetzlich Mitglied, ob du willst oder nicht. Wie der Rückweg von der PKV in die GKV funktioniert, erklärt der Ratgeber dazu.

Quellen und Grundlagen

  • § 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze)
  • Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen 2026
  • Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
  • GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228)

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