Was das Gesetz geändert hat
Bis Ende Juli 2026 mussten Kassen ihre Mitglieder mindestens einen Monat vor einer Erhöhung anschreiben, mit Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht. Diese Pflicht hat der Gesetzgeber gestrichen. Auch der geplante Ersatz durch eine digitale Benachrichtigung ist weggefallen.
Manche Kassen informieren weiterhin freiwillig, etwa über App oder Mitgliederzeitschrift. Verlassen kannst du dich darauf nicht.
Was für dich zählt
Dein Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung besteht unverändert weiter. Aber: Ohne Informationspflicht läuft die Frist los, ohne dass du es erfährst. Wer den Satz seiner Kasse nicht selbst beobachtet, verpasst womöglich das Kündigungsfenster.
Einordnung
Das Gesetz stammt aus der GKV-Reform 2026 (verabschiedet am 29.07.2026). Die Sonderkündigungsfristen des § 175 Abs. 4 SGB V hat es nicht geändert.
Quellen und Grundlagen
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl I Nr. 228, in Kraft seit 30.07.2026
- Verbraucherzentrale, Stand 19.08.2026

