Zum Inhalt springen
Alarm einrichten

← Alle Artikel

Krankenkasse für Selbstständige: Beiträge, Status und Wechselrecht

Selbstständige zahlen den vollen Krankenversicherungsbeitrag allein, ohne Arbeitgeberhälfte. Der Zusatzbeitrag wird damit zum doppelten Hebel, zwischen den Kassen 2026 liegt die Differenz bei 66,30 € im Monat. Status, Rechnung und Wechselrecht.

Redaktion gkv-alarm.de · Zuletzt aktualisiert: 30.08.2026 · 4 Min. Lesezeit

Ohne Arbeitgeber zahlst du allein

Der größte Unterschied zuerst: Als Selbstständige oder Selbstständiger zahlt du den Krankenversicherungsbeitrag allein. Beschäftigte teilen sich den Gesamtbeitrag mit dem Arbeitgeber, je zur Hälfte. Ohne Arbeitgeber entfällt diese Hälfte, und du trägst den vollen Satz: allgemeiner Beitragssatz plus Zusatzbeitrag deiner Kasse, gerechnet auf deine Beitragsgrundlage.

Damit ist der Zusatzbeitrag für dich der doppelte Hebel: Was Beschäftigte zur Hälfte spüren, zahlt eine selbstständige Person in voller Höhe. Ein Prozentpunkt Unterschied zwischen Kassen kostet Beschäftigte bei 3.000 € Brutto 15,00 € im Monat, dich 30,00 € auf derselben Basis.

Die Mathe, volle Höhe

Das Extrempaar 2026 an einer Beitragsbasis von 3.000 €, volle Höhe, ohne Arbeitnehmer-Hälfte:

Günstigste (2,18 %)Teuerste (4,39 %)
Gesamtbeitragssatz16,78 %18,99 %
Beitrag/Monat (Basis 3.000 €)503,40 €569,70 €
Differenz—+66,30 €/Monat
Differenz pro Jahr—+795,60 €

Zum Vergleich dieselbe Rechnung mit Arbeitnehmer-Hälfte: 33,15 € im Monat. Für Selbstständige zählt der Unterschied in voller Höhe, deshalb lohnt der Vergleich hier besonders.

Wie der Spar-Rechner rechnet und was er ausweist, steht auf seiner Seite; deine echte Beitragsgrundlage klärt deine Kasse.

Status: eine Frage, die niemand pauschal beantwortet

Ob und wie du als selbstständige Person gesetzlich versichert bist, ist eine Statusfrage: Versicherungspflicht, freiwillige Mitgliedschaft oder private Versicherung schließen sich gegenseitig ab, und die Antwort hängt von deiner Tätigkeit, deinem Einkommen und deiner Vorgeschichte ab. Diese Frage klären Kasse und Beratung im Einzelfall, kein Vergleichs-Portal und auch nicht dieser Artikel.

Was sich pauschal sagen lässt: Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen vorläufige Beiträge, die mit der Einkommensangabe endgültig werden; das Papier dazu ist die Beitragsmitteilung. Und über der Beitragsbemessungsgrenze stoppt der Beitrag, egal welcher Satz gilt.

Für den Grenzfall zwischen den Systemen, den Wechsel aus der privaten zurück in die gesetzliche Versicherung, gibt es einen eigenen Artikel: PKV in die GKV wechseln.

Wechselrecht gilt voll, Anlass zählt doppelt

Sobald du gesetzlich Mitglied bist, freiwillig oder pflichtversichert, gilt das volle Wechselrecht: die freie Wahl unter allen geöffneten Kassen, die Aufnahmepflicht der geöffneten Kassen (§ 175 Abs. 1 Satz 2 SGB V) und das Sonderkündigungsrecht, wenn deine Kasse den Zusatzbeitrag erhöht (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V).

Der Ablauf ist derselbe wie für Beschäftigte: Antrag bei der neuen Kasse ersetzt die Kündigung, die Mitgliedschaft endet mit Ablauf von M+2. Nur die Rechnung dahinter ist eine andere: Jede Erhöhung trägst du ganz allein. Alarm einrichten meldet sie dir am ersten Wirksamkeitstag.

Häufige Fragen

  • Zahlen Selbstständige den Arbeitgeberanteil mit?

    Ja, in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Beschäftigte und Arbeitgeber je die Hälfte des Gesamtbeitrags. Ohne Arbeitgeber entfällt diese Hälfte, du zahlst den vollen Satz aus allgemeinem Beitragssatz und Zusatzbeitrag.

  • Lohnt der Kassenvergleich für Selbstständige?

    Eher mehr als weniger: Du trägst jede Differenz im Zusatzbeitrag in voller Höhe statt zur Hälfte. Auf einer Basis von 3.000 € kostet ein Prozentpunkt 30,00 € im Monat, zwischen der günstigsten und teuersten Kasse 2026 sind es 66,30 €.

  • Muss ich als Selbstständige oder Selbstständiger gesetzlich versichert sein?

    Das ist eine individuelle Statusfrage: Versicherungspflicht, freiwillige Mitgliedschaft oder private Versicherung hängen von Tätigkeit, Einkommen und Vorgeschichte ab. Die klärt deine Kasse oder eine Beratung für deinen Fall.

  • Habe ich als freiwillig Versicherte oder Versicherter das Sonderkündigungsrecht?

    Ja. Freiwillig gesetzlich Versicherte haben dasselbe Wahl- und Wechselrecht wie Pflichtversicherte, einschließlich des Sonderkündigungsrechts nach einer Zusatzbeitragserhöhung (§ 175 Abs. 4 SGB V).

Quellen und Grundlagen

  • Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge (allgemeiner Satz 14,6 %, Arbeitgeber-/Arbeitnehmeranteil)
  • § 175 SGB V (Wahl, Wechsel, Sonderkündigungsrecht)
  • Spitzenverband der GKV: Zusatzbeitragssätze 2026 (Spanne 2,18 bis 4,39 %)

Weiterlesen

Mehr von uns auf Google

Ein Klick markiert gkv-alarm.de als bevorzugte Quelle. Google zeigt dir unsere Artikel dann eher in Top Stories und kann sie in KI-Antworten hervorheben.

Nichts von der nächsten Erhöhung überraschen lassen

Alarm für deine Kasse einrichten: eine Mail, sobald der Zusatzbeitrag steigt.

Alarm einrichten

Allgemeine Gesetzeslage, keine Rechtsberatung