Was „geschlossen“ bedeutet
Betriebskrankenkassen (BKK) und Innungskrankenkassen (IKK) dürfen ihre Aufnahme per Satzung beschränken (§ 173 Abs. 2 SGB V). Typisch ist die Beschränkung auf Beschäftigte bestimmter Unternehmen oder Branchen. Für alle anderen ist die Kasse geschlossen: Es gibt keinen Mitgliedsantrag, wie attraktiv der Satz auch aussieht.
Bundesweit geöffnete Kassen nehmen dagegen jeden auf (Kontrahierungszwang, § 175 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Regional geöffnete Kassen nehmen Menschen aus bestimmten Bundesländern auf; wo genau, steht in der Satzung der jeweiligen Kasse.
Wie viele Kassen überhaupt offen sind, misst die Öffnungsquote. In unseren Tabellen erkennst du den Status einzeln: Jede Kasse trägt eine Kennzeichnung, für wen sie geöffnet ist, bundesweit, für bestimmte Bundesländer oder nur für Betriebsangehörige. Danach zu filtern ist der erste Schritt jedes Vergleichs; ein günstiger Satz einer Kasse, die dich nicht aufnimmt, ist Schall und Rauch.
In unseren Tabellen ist der Öffnungsstatus deshalb Pflichtfeld: Übersicht aller Kassen und Vergleich zeigen nur Kassen, die dich überhaupt aufnehmen können.
Wenn du Mitglied einer geschlossenen Kasse bist
Die gute Nachricht zuerst: Die Schließung nach außen betrifft nur den Zugang, nicht deine Rechte. Du kannst jederzeit ordentlich wechseln, und bei einer Erhöhung deines Zusatzbeitrags greift das Sonderkündigungsrecht wie überall (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Ziel kann jede für dich geöffnete Kasse sein; deren Aufnahmepflicht ist gesetzlich geregelt.
Der Ablauf ist der standardmäßige: Anmeldung bei der neuen Kasse ersetzt die Kündigung, die Mitgliedschaft endet mit Ablauf von M+2. Einen „Ausnahmeantrag“ bei der geschlossenen Kasse brauchst du nicht, du gehst, statt zu fragen.
Wenn du in eine geschlossene Kasse willst
Von außen geht es nicht: Eine Aufnahmebeschränkung per Satzung ist gesetzlich erlaubt, und es gibt kein Wahlrecht gegen sie. Der Satz einer geschlossenen Kasse kann dir als Vergleichswert dienen; als Preis für dich zählbar ist er nicht.
Praktischer Ansatz: Filtere den Vergleich nach deinem Bundesland und dem Öffnungsstatus. Die günstigste Kasse, die dich aufnimmt, schlägt die attraktivste Kasse, die es nicht tut.
Warum es immer weniger Kassen gibt
Die Zahl der gesetzlichen Kassen schrumppt seit Jahren: 123 Kassen im Jahr 2015, 105 im Jahr 2020, 93 zum 1. Januar 2026. Was ein einzelner Zusammenschluss für die Mitglieder bedeutet, steht im jeweiligen Beschluss; verlassen kannst du dich darauf nicht.
Der häufigste Grund für schrumpfende Kassenzahlen sind Fusionen. Für Mitglieder heißt das: Die Mitgliedschaft geht automatisch auf die fusionierte Kasse über, ohne Antrag und ohne Lücke.
Beim Zusatzbeitrag gilt danach der Satz der neuen Kasse für alle. Steigt er gegenüber deinem bisherigen, liegt darin wie bei jeder Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V) und damit der Ausweg zu jeder für dich geöffneten Kasse.
Verlassbarer als die Kassenzahl ist der Satz deiner eigenen Kasse: Erhöht sie den Zusatzbeitrag, hast du das Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V), und der Alarm meldet dir genau das.
Häufige Fragen
Kann ich in eine geschlossene BKK wechseln?
Nicht als Außenstehender. BKK und IKK dürfen die Aufnahme per Satzung beschränken (§ 173 Abs. 2 SGB V). Es gibt kein Wahlrecht gegen die Satzung, wähle unter den Kassen, die offen sind.
Darf ich aus einer geschlossenen Kasse wechseln?
Ja. Die Beschränkung gilt nur für die Aufnahme neuer Mitglieder. Ordentlicher Wechsel und Sonderkündigung bei Erhöhung stehen dir wie jedem Mitglied zu.
Warum gibt es immer weniger Kassen?
Die Zahl sank von 123 (2015) über 105 (2020) auf 93 zum 1.1.2026, vor allem durch Fusionen. Deine Mitgliedschaft läuft bei der fusionierten Kasse weiter.
Was passiert bei einer Fusion mit meinem Zusatzbeitrag?
Bei einer Fusion geht deine Mitgliedschaft automatisch über, der Satz der fusionierten Kasse gilt dann für alle. Steigt dein Zusatzbeitrag dadurch, greift wie bei jeder Erhöhung das Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V).
Quellen und Grundlagen
- § 173 Abs. 2 SGB V (Aufnahmebeschränkung)
- § 175 Abs. 1 und 4 SGB V (Aufnahmepflicht, Wechsel)
- Spitzenverband der GKV: Zahl der Krankenkassen (93 zum 1.1.2026)
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Nichts von der nächsten Erhöhung überraschen lassen
Alarm für deine Kasse einrichten: eine Mail, sobald der Zusatzbeitrag steigt.
Allgemeine Gesetzeslage, keine Rechtsberatung

