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Familienversicherung und Wechsel: wer entscheidet, wer mitgeht

Familienversicherte zahlen nichts und wählen auch nicht selbst: Das Wahlrecht hat das Hauptmitglied (§ 10 SGB V). Was das für Erhöhungen und Wechsel bedeutet.

Redaktion gkv-alarm.de · Zuletzt aktualisiert: 30.08.2026 · 4 Min. Lesezeit

Wer familienversichert ist

Familienversichert ist, wer über ein Familienmitglied kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist, typischerweise Kinder, unter bestimmten Voraussetzungen auch Ehepartner. Die Regelung steht in § 10 SGB V.

Familienversicherte zahlen keinen eigenen Beitrag; die Mitgliedschaft läuft kraft Familienversicherung mit Leistungen, aber ohne eigenen Beitragssatz.

Warum es kein eigenes Wahlrecht gibt

Das Kassenwahlrecht steht dem Hauptversicherten zu. Familienversicherte folgen der Kasse, bei der das Familienmitglied Mitglied ist: Wechselt die Hauptversicherte oder der Hauptversicherte die Kasse, ziehen die Familienversicherten mit. Einen eigenen Wechsel gibt es nicht; das ist keine Kulanzfrage, sondern Gesetz.

Wenn dir jemand einen „eigenen Wechsel“ als Familienversicherte anbietet, stimmt etwas nicht, das Recht dafür existiert nicht.

Die zwei Wege, die es gibt

  • Weg 1, der Wechsel der Familie: Das wahlberechtigte Mitglied wechselt (bei Erhöhung mit Sonderkündigung). Die Familienversicherung läuft automatisch in der neuen Kasse weiter. Der Wechsel-Guide beschreibt die Anmeldung.
  • Weg 2, der Statuswechsel: Wer selbst versicherungspflichtig wird (etwa durch eigenes Einkommen), bekommt das eigene Wahlrecht und wählt dann unter allen geöffneten Kassen frei.

Für Weg 1 gilt derselbe Fahrplan wie für alle Mitglieder: Erhöht die Kasse des Hauptversicherten den Zusatzbeitrag, läuft die Sonderkündigungsfrist bis zum Ende des Wirksamkeitsmonats (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V), die Anmeldung bei der neuen Kasse ersetzt die Kündigung, und die Mitgliedschaft endet mit Ablauf von M+2. Ohne Erhöhungs-Anlass bleibt der ordentliche Wechsel: zwei Monate Frist zum Monatsende, danach zwölf Monate Bindung (§ 175 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB V). Beides wirkt für die familienversicherten Mitglieder automatisch mit.

Ob ein Statuswechsel nach Weg 2 vorliegt, klärt der neue Arbeitgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung, nicht ein Portal und auch nicht wir.

Altersgrenzen: wann die kostenlose Mitversicherung endet

Die Familienversicherung von Kindern endet nicht an einem Tag für alle, sondern gestaffelt (§ 10 Abs. 2 SGB V): grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus bis 23, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, und bis 25 während Schul- oder Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes.

Mit dem Ende der Familienversicherung wird das Kind selbst versicherungspflichtig und bekommt sein EIGENES Wahlrecht: Dann gilt Weg 2 von oben, die freie Wahl unter allen geöffneten Kassen, und der erste eigene Satz.

Für Eltern heißt das zeitlich: Im letzten Ausbildungsjahr den Stichtag im Blick behalten. Nach dem Ende zählt der Zusatzbeitrag der gewählten Kasse erstmals für dich selbst, und genau ab dann lohnt der Alarm für die eigene Kasse.

Was der Alarm für Familien tut

Unser Alarm überwacht Kassen, nicht Personen: Lege die Kasse des Hauptversicherten auf deine Beobachtungsliste, und du erfährst jede Änderung, für die ganze Familie in einem Postfach. Mehrere Kassen parallel sind erlaubt, mehrere Familienmitglieder in einer Liste auch.

Konkret für Familien mit zwei Kassen: Beobachte beide. Erhöht nur eine, reicht der Wechsel des betroffenen Hauptmitglieds; erhöhen beide, kannst du beide Wechsel zeitgleich vorbereiten; die Fristen laufen je Kasse getrennt, weil jede Erhöhung ein eigener Anlass ist (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V).

Was der Alarm für Familienversicherte nicht kann: ein eigenes Kündigungsrecht auslösen. Er informiert; die Entscheidung und der Wechsel laufen über das Hauptmitglied.

Häufige Fragen

  • Kann ich als Familienversicherte selbst die Kasse wechseln?

    Nein. Familienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht (§ 10 SGB V). Der Wechsel läuft über die Hauptversicherte oder den Hauptversicherten; Familienversicherte ziehen automatisch mit.

  • Was passiert bei einer Erhöhung mit der Familienversicherung?

    Nein, kein eigener. Aber der Wechsel des Hauptversicherten (mit Sonderkündigung bei Erhöhung) wirkt für die ganze Familie: derselbe Termin, dieselbe neue Kasse.

  • Wann bekomme ich ein eigenes Wahlrecht?

    Sobald du selbst versicherungspflichtig wirst, etwa durch ein eigenes Einkommen aus einem Job, bekommst du das volle Wahlrecht unter allen geöffneten Kassen.

  • Bis wann bin ich als Kind familienversichert?

    Gestaffelt nach § 10 Abs. 2 SGB V: grundsätzlich mit 18, bis 23, wenn du nicht erwerbstätig bist, und bis 25 während Schul- oder Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes. Danach wählst du deine eigene Kasse.

Quellen und Grundlagen

  • § 10 SGB V (Familienversicherung)
  • § 175 SGB V (Kassenwahl und Wechsel)
  • Bundesministerium für Gesundheit: Wahl und Wechsel der Krankenkasse

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