Der Jahreszyklus der Erhöhungen
Die meisten Zusatzbeitrags-Erhöhungen folgen einem festen Kalender. Zur Saison 2026 sah er so aus:
| Wann | Was passiert |
|---|---|
| September/Oktober | Kassen beraten und beschließen im Verwaltungsrat erste Erhöhungen für den 1. Januar |
| ca. 15. Oktober | Der Schätzerkreis empfiehlt den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (2025: Empfehlung am 15.10. für 2026) |
| bis 1. November | Das Bundesgesundheitsministerium setzt den Durchschnittszusatzbeitrag fest (§ 242a SGB V) |
| November/Dezember | Die meisten Kassen legen ihre eigenen Sätze fest, über 45 Kassen hoben für den 1.1.2026 an |
| 1. Januar | Die neuen Sätze werden wirksam, die Sonderkündigungsfristen laufen in diesem Monat |
Für 2027 gilt derselbe Zyklus: Schätzerkreis im Oktober 2026, Festsetzung durch das Ministerium bis zum 1. November 2026, Kassen-Entscheidungen bis Dezember.
Schätzerkreis, Festsetzung, Kassensatz: wer wem folgt
Die Herbst-Kette hat drei Glieder, die oft verwechselt werden: Der Schätzerkreis empfiehlt im Oktober einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag fürs nächste Jahr. Das Bundesgesundheitsministerium setzt diesen Durchschnitt bis zum 1. November fest (§ 242a SGB V). Danach beschließt JEDE KASSE ihren eigenen Satz, orientiert an der Empfehlung, aber unabhängig davon.
Der festgesetzte Durchschnitt ist also weder dein Satz noch eine Obergrenze: 2026 lag er bei 2,9 %, während die Kassen zwischen 2,18 % und 4,39 % verlangten. Für dich zählt am Ende nur die Zahl deiner eigenen Kasse, und die steht im November und Dezember fest.
Wie die Empfehlung zustande kommt, erklärt der Artikel zum Schätzerkreis.
Warum September der richtige Monat ist
Wer erst im Januar anfängt zu vergleichen, vergleicht mit dem Rücken zur Wand: Die Erhöhung ist dann schon wirksam, und die Sonderkündigungsfrist läuft im selben Monat ab. Im September und Oktober hast du dagegen Ruhe: Die neuen Sätze werden zwar erst nach und nach bekannt, aber du kennst deinen aktuellen Satz, deine Alternativen und deinen Spielraum.
Ein Fallstrick dabei: Die offizielle Übersicht des Spitzenverbands der GKV zeigt geplante Sätze erst ab dem Tag, an dem sie wirksam werden. Vorab-Entscheidungen der Verwaltungsräte erscheinen dort nicht. Wer im Herbst wissen will, was auf ihn zukommt, muss Pressemitteilungen der eigenen Kasse verfolgen oder den Alarm abonnieren, der beides abdeckt: das Wirksamwerden aus der Verbandsübersicht und bekannte Ankündigungen aus der Frühwarn-Schiene.
Erhöhungen gibt es auch im Sommer
Die Saison ist der Hauptteil, nicht das Ganze. § 242 Abs. 2 SGB V erlaubt ausdrücklich Erhöhungen während des Jahres, wenn das Geld nicht reicht, und das passiert: 2025 gab es 82 Erhöhungen insgesamt, verteilt auf Februar, April, Mai und Juli (allein neun Kassen zum 1. Juli).
Deshalb läuft unsere Beobachtung täglich, das ganze Jahr. Der offizielle Durchschnittszusatzbeitrag für 2026 lag bei 2,9 %; bis zum 1. April 2026 stieg der tatsächliche Durchschnitt durch die Jahresverlauf-Erhöhungen auf 3,13 %.
Dein Timing in der Saison
- September/Oktober: aktuellen Satz prüfen (alle Kassen mit Stand), Alarm einrichten, grob vergleichen (Vergleich).
- November/Dezember: Entscheidung vorbereiten, Spar-Ziele mit deinem Einkommen rechnen (Spar-Rechner).
- Januar: Bei Erhöhung zum 1.1. gilt die Sonderkündigung bis 31. Januar; alle Fristen und Termine erklärt der Artikel Sonderkündigungsrecht: die Fristen im Detail.
- Februar bis August: Alarm läuft. Jede Änderung deiner Kasse bekommst du mit Datum und Frist.
Egal wann du wechselst: Die Anleitung ohne Kündigungsschreiben gilt das ganze Jahr gleich.
Häufige Fragen
Wann sehe ich die Januar-Sätze meiner Kasse?
Die Verbandsübersicht zeigt jeden Satz tagesaktuell, geplante Änderungen aber erst ab dem Wirksamkeitsdatum. Vorab findest du Erhöhungen in Pressemitteilungen der Kassen, unser Alarm deckt beide Wege ab.
Erhöhen Kassen nur zum 1. Januar?
2025 waren es 82 Erhöhungen, Februar, April, Mai und Juli (allein neun Kassen zum 1. Juli). Die Saison ist der Schwerpunkt, nicht die Regel.
Bis wann muss ich bei einer Januar-Erhöhung kündigen?
Ja, bei einer Erhöhung zum 1. Januar läuft die Sonderkündigungsfrist am 31. Januar ab (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Die neue Kasse ist dann ab dem 1. April zuständig.
Ist der festgesetzte Durchschnitt eine Obergrenze?
Nein. Der festgesetzte Wert ist ein Durchschnitt über alle Kassen, keine Obergrenze und nicht dein Satz. 2026 lag er bei 2,9 %, die Kassensätze reichten von 2,18 % bis 4,39 %.
Quellen und Grundlagen
- § 242 Abs. 2 SGB V, § 242a SGB V
- Spitzenverband der GKV: Zusatzbeitragssatz (Durchschnittswerte 2024–2026)
- vdek: Empfehlung des Schätzerkreises am 15.10.2025
- Bundesministerium für Gesundheit: Finanzierung der GKV (Stand 26.05.2026)
- krankenkassen-direkt: 45 Kassen heben zum 1.1.2026 an
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Nichts von der nächsten Erhöhung überraschen lassen
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